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EU-Richtlinie über Industrieemissionen – Regelungen zur Untersuchung und Sanierung von „Boden- und Grundwasserverschmutzungen“


28.10.2011 

Die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Industrial Emissions Directive IED) ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten und muss bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Die IED ersetzt die bisher geltende IVU-Richtlinie der EU und gilt für größere Industrieanlagen, aber z. B. auch für große Legehennen- und Mastställe (voraussichtlich weitgehend für die Anlagen der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV).

Artikel 22 der IED sieht vor, dass der Betreiber mit dem Genehmigungsantrag (in Deutschland also mit Stellen des BImSchG-Antrags) „mit Blick auf mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten“ muss. Dabei soll dieser Bericht die Informationen enthalten, „die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten … vorgenommen werden kann.“

Und weiter heißt es:

„Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten bewertet der Betreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand … angegebenen Zustand verursacht, so ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.“

Die Regelungen in der IED führen damit ggf. zur sehr umfassenden Sanierungsanforderungen auf den „Ausgangszustand“. Klar wird aber auch, dass dem „Bericht über den Ausgangszustand“ eine zentrale Bedeutung zu kommt. Wird hier der „Ausgangszustand“ – bezogen auf (alle!) „relevanten gefährlichen Stoffe“ nicht oder nur unzulänglich erfasst, kann dies bei Stilllegung ggf. zu Auseinandersetzungen mit der zuständigen Behörde über den Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen führen.

Spannend dürfte auch die Frage sein, wie für die extrem hohe Zahl von „relevanten gefährlichen Stoffe“ (die IED nimmt hier Bezug auf sogenannte CLP-Richtlinie, die Grundlage der REACH-Einstufung von Chemikalien ist) überhaupt eine reproduzierbare und quantitative Probenahme und Analytik sicherzustellen ist.

Für den Fall, dass das Gelände schon Verschmutzungen aufwies, bevor die erste neue Genehmigung nach dem 07. Januar 2013 erteilt wurde, gelten besondere Regelungen, die vom Grundsatz her die Sanierungspflicht auf Gefahrenabwehrmaßnahmen beschränken.

Für Sachverständige aus dem Bereich Bodenschutz und Altlasten ergeben sich damit aus der IED sich damit neue Fragestellungen und Herausforderungen, für die perspektivisch allgemeinverbindliche Leitlinien zu entwickeln sind.

Der Ingenieurtechnische Verband Altlasten (ITVA) erarbeitet derzeit ein Positionspapier zur IED. Dr. Michael Kerth wirkt an der Erstellung dieses Positionspapiers mit und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.



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